Art. 36 32021R0696Das innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für sämtliche Programmkomponenten.
Art. 27 Abs. 1 32023R0588Rolle der Agentur
Die eigene Aufgabe der Agentur besteht darin, über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Infrastruktur und…
Art. 29 Abs. 1 Buchst. a 32021R0696Sie gewährleistet über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung aller Programmkomponenten gemäß Titel V Kapitel II;
Art. 38 Abs. 2 Buchst. g 32021R0696Kontrolle der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung der Programmkomponenten im Wege der Durchführung oder Förderung von…
Art. 4 Abs. 1 32022D0640BESCHLUSS (EU) 2022/640 DER KOMMISSION vom 7. April 2022 mit Durchführungsbestimmungen zu den Rollen und Zuständigkeiten der wichtigsten Sicherheitsakteure
Die Sicherheitsstelle der Kommission ist für die Akkreditierung besonders geschützter Bereiche, die die Anforderungen des Artikels 18 des Beschlusses 2015/444…