Erwägungsgrund 38 32021R0696
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerber sowie unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder dürfen im Einklang mit ihren jeweiligen Abkommen am Programm teilnehmen, mit Ausnahme von Galileo, EGNOS, GOVSATCOM und der SST-Unterkomponente. Andere Drittländer dürfen auf der Grundlage einer gemäß Artikel 218 AEUV zu schließenden Übereinkunft ebenfalls an dem Programm teilnehmen, mit Ausnahme von Galileo, EGNOS, GOVSATCOM und der SST-Unterkomponente. Mitgliedern der EFTA, die Mitglieder des EWR sind, sollte die Teilnahme an Galileo und EGNOS gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Bedingungen offenstehen. Andere Drittländer dürfen auf der Grundlage einer gemäß Artikel 218 AEUV zu schließenden Übereinkunft an Galileo und EGNOS teilnehmen. GOVSATCOM sollte jedem Drittland nur auf der Grundlage einer gemäß Artikel 218 AEUV zu schließenden Übereinkunft offenstehen.