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Um ein hohes Maß an Schutz für Kleinanleger zu gewährleisten, sollte unabhängig davon, ob Kleinanleger die Anteile von ELTIF von Vertreibern oder Verwaltern von ELTIF oder über den Sekundärmarkt erwerben, eine Beurteilung der Eignung durchgeführt werden. Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU sollte die Beurteilung der Eignung als Teil der Informationen über die Anlageziele und die finanziellen Verhältnisse des Kleinanlegers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, Informationen über die voraussichtliche Dauer und den Zweck der Anlage sowie über die Risikotoleranz des Kleinanlegers umfassen. Die Ergebnisse der Beurteilung sollten dem Kleinanleger gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU in Form einer Erklärung zur Geeignetheit übermittelt werden.
Anteile eines ELTIF dürfen nur dann an Kleinanleger vertrieben werden, wenn eine Beurteilung der Eignung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU…
Wenn der Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger oder die Platzierung von ELTIF bei Kleinanlegern über einen Vertreiber erfolgt, so sollte dieser Vertreiber die…
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 sind Vertreiber oder Verwalter von ELTIF derzeit verpflichtet, Kleinanleger einer Eignungsbewertung zu unterziehen. Diese…
Wenn darüber hinaus die Beurteilung der Eignung zu dem Ergebnis führt, dass ein ELTIF für einen Kleinanleger nicht geeignet ist, und dieser Anleger dennoch…
Um eine wirksame Beaufsichtigung der Anwendung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger zu gewährleisten, sollte der…
Da ELTIF unionsweit nicht nur auf professionelle Anleger, sondern auch auf Kleinanleger ausgerichtet sind, müssen die bereits in der Richtlinie 2011/61/EU…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.