Erwägungsgrund 30 32015R0760
Aufgrund der Langfristigkeit und Illiquidität der Anlagen eines ELTIF sollte dem Verwalter des ELTIF genügend Zeit eingeräumt werden, die Anlagegrenzen anzuwenden. Die für die Umsetzung dieser Grenzen eingeräumte Frist sollte den besonderen Eigenschaften und Merkmalen der Anlagen Rechnung tragen, jedoch nicht über fünf Jahre nach Zulassung des ELTIF oder nach Verstreichen der Hälfte der Laufzeit des ELTIF, je nachdem, was früher eintritt, hinausgehen.