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Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 23a wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 41 erhält folgende Fassung: Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 3b, 3c, 3d, 4a, 4b, 5, 10d und 15a, in Artikel 23 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie in Artikel 23a Absätze 1, 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“
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