Erwägungsgrund 2 32023R0720
am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats verabschiedet. Unter Nummer 1 jener Resolution wird eine Ausnahme von den vom Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängten Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten eingeführt, die humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse betrifft und für bestimmte Akteure gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung wird Nummer 1 der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats als „Ausnahme für humanitäre Zwecke“ bezeichnet.