Erwägungsgrund 19 32023R0955
Die Pläne sollten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission erarbeitet und gemäß dem bereitgestellten Muster erstellt werden. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen geringfügige Anpassungen vornehmen oder redaktionelle Fehler korrigieren können, indem sie die Kommission durch einfache Mitteilung von diesen Änderungen in Kenntnis setzen. Geringfügige Anpassungen sollten eine Erhöhung oder Verringerung eines im Plan vorgesehenen Ziels um weniger als 5 % ausmachen.