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Die Zollbehörden sollten die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht gestatten. Gemäß den Artikeln 46 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Zollbehörden berechtigt, die Waren zu überprüfen, unter anderem in Bezug auf die Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code, die Menge und das Ursprungsland der eingeführten Waren, das Anmeldedatum und das Zollverfahren. Die Kommission sollte die Risiken im Zusammenhang mit dem CBAM bei der Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berücksichtigen.
Die Zollbehörden dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben…
Die Kommission legt auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Umsetzung des CBAM auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der im…
Auf der Grundlage einer Risikoanalyse überprüft die Zollbehörde bei physischen Zollkontrollen von unter diese Verordnung fallenden Stoffen, Erzeugnissen und…
Auf der Grundlage von Zollinformationen sollte die Kommission die eingeführten Warenmengen überwachen, um die Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts…
Hierzu sollte es für Markeninhaber erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung in alle zollrechtlichen Situationen, einschließlich…
Folgender Artikel wird eingefügt: Überwachung und Durchsetzung des massenbasierten Schwellenwerts (1) Die Kommission überwacht die Einfuhr von Waren zum Zweck…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.