Erwägungsgrund 25 32023R0956
Da das CBAM für Einfuhren von Waren in das Zollgebiet der Union und nicht für Anlagen gelten würde, müssten gewisse Anpassungen und Vereinfachungen auch auf das CBAM Anwendung finden. Eine solche Vereinfachung sollte in der Einführung eines einfachen und zugänglichen Anmeldesystems bestehen, über das die Einführer die gesamten geprüften grauen Treibhausgasemissionen, die mit den in einem bestimmten Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, anmelden. Auch sollte ein anderer Zeitrhythmus im Vergleich zum Erfüllungszyklus des EU-EHS gelten, um mögliche Engpässe, die sich aus den Verpflichtungen ergeben könnten, die akkreditierten Prüfstellen im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2003/87/EG obliegen, zu vermeiden.