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Um ferner eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen, sollte die Kommission den zuständigen Behörden als Vorabinformation ihre eigenen Berechnungen für die abzugebenden CBAM-Zertifikate zur Verfügung stellen, die auf ihrer Überprüfung der CBAM-Erklärungen beruhen. Vorabinformationen dieser Art sollten ausschließlich zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Berechnung durch die zuständige Behörde bereitgestellt werden. Insbesondere sollten gegen solche Vorabinformationen der Kommission keine Rechtsbehelfe und keine anderen Abhilfemaßnahmen zulässig sein.
Legt ein zugelassener CBAM-Anmelder keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vor oder gelangt die Kommission auf der Grundlage der Überprüfung gemäß Absatz 2 des…
Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein, zu Durchsetzungszwecken Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen vorzunehmen. Die Schlussfolgerungen der…
Um das reibungslose Funktionieren des CBAM zu erleichtern und sicherzustellen, sollte die Kommission die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben…
Um zur wirksamen Anwendung der vorliegenden Verordnung beizutragen, sollte die Kommission risikobasierte Kontrollen durchführen und den Inhalt der…
Für den Verkauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten sollte eine zentrale gemeinsame Plattform eingerichtet werden. Im Hinblick auf die Beaufsichtigung der…
Die Mitgliedstaaten sollten Basisinformationen austauschen, und eine begrenzte Zahl von Basisinformationen sollte auch der Kommission übermittelt werden. Dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.