Erwägungsgrund 21 32023R0956
Während im EU-EHS jedoch die Gesamtzahl der ausgegebenen Zertifikate (im Folgenden „Obergrenze“) für die Treibhausgasemissionen aus den unter das System fallenden Wirtschaftstätigkeiten festgelegt ist und die Zertifikate gehandelt werden dürfen („„cap-and-trade“-System“), sollten im Rahmen des CBAM keine Einfuhrhöchstmengen vorgesehen werden, sodass die Handelsströme nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus sollte das CBAM für bestimmte in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren gelten, während das EU-EHS für Anlagen in der Union gilt.