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Die Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:
Artikel 11a wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Kombinationen“
Folgender Absatz wird angefügt: „Die EU-Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 für die Zwecke von Kombinationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung förderfähig sind, und sie kann Verluste im Zusammenhang mit Finanzierungen und Investitionen abdecken, die durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt sind.“
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird gestrichen;
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf die in Artikel 11a genannten Kombinationen legen die EIB bzw. der EIF der Kommission jährlich die Jahresabschlüsse gemäß Artikel 212 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Diese Jahresabschlüsse enthalten Rechnungslegungsdaten über die Unterstützung durch die EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung, die klar von der Unterstützung durch die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 abgegrenzt sind.
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 5 wird gestrichen.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.