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Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte die operative wie auch die post-operative Phase einer GEG abdecken, von der Unterzeichnung der entsprechenden GEG-Vereinbarung bis hin zum Abschluss der GEG-Bewertung. Da die am Prozess der Einrichtung der GEG beteiligten Akteure nicht mit den Mitgliedern der letztendlich eingerichteten GEG identisch sind, sollte dieser Prozess, insbesondere die Aushandlung des Inhalts und die Unterzeichnung der GEG-Vereinbarung, nicht von der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verwaltet werden. Da jedoch ein elektronisches Instrument zur Unterstützung der Unterzeichnung einer GEG-Vereinbarung benötigt wird, ist es notwendig, dass die Kommission in Betracht zieht, diesen Prozess durch das System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel (e-Evidence Digital Exchange System/eEDES), bei dem es sich um ein sicheres, von der Kommission entwickeltes Online-Portal für elektronische Ersuchen und Antworten handelt, abzudecken.
Der Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte darin bestehen, die Koordinierung und die laufende Verwaltung der GEG zu…
Die Zusammenarbeit der GEG muss verbessert und durch moderne IT-Tools unterstützt werden. Geschwindigkeit und Effizienz des Austauschs zwischen den an einer GEG…
Die Mitglieder einer die Plattform nutzenden gemeinsamen Ermittlungsgruppe sollten dazu angehalten werden, die GEG in ihrer operativen Phase oder nach deren…
Aus technischer Sicht sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen über eine sichere Internetverbindung zugänglich sein und aus…
Die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Angesichts ihres Mehrwerts für…
Aus operativer Sicht sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen aus getrennten GEG-Kooperationsbereichen bestehen, die für jede…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.