Erwägungsgrund 29 32023R0969In dieser Verordnung werden Regeln für den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die erforderlichen…
Erwägungsgrund 35 32023R0969Die Administratoren der GEG-Kooperationsbereiche sollten im Einklang mit der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Möglichkeit erhalten, den Vertretern zuständiger…
Art. 10 Buchst. a 32023R0969Zuständigkeiten des Sekretariats des GEG-Netzes
auf Ersuchen des Administrators oder der Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs administrative, rechtliche und technische Unterstützung im Zusammenhang…
Art. 3 Nr. 3 32023R0969Begriffsbestimmungen
„zuständige Behörden“ die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Teilnahme an einer GEG zuständig sind, die gemäß Artikel 13 des vom Rat nach Artikel 34 des…
Erwägungsgrund 36 32023R0969Verfügt eine GEG über mehrere Administratoren für ihren GEG-Kooperationsbereich, sollte vor der Einrichtung des Drittländer oder Vertreter von internationalen…