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Jede zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats und gegebenenfalls Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder jede andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union sollte bei der Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen selbst für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten verantwortlich sein. Die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollten als gemeinsam für die Verarbeitung nichtoperativer personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.
Jede zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats und gegebenenfalls Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder jede andere zuständige Einrichtung oder…
Der Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der…
Erfolgt die Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten auf Ersuchen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, tragen sowohl der…
Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und die anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union treffen die technischen Vorkehrungen, die…
Diese Verordnung sollte die Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Übertragung von Strafverfahren…
Grenzüberschreitende Fälle von schwerer Kriminalität oder Terrorismus erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.