Erwägungsgrund 7 32023R0969
In den auf Unionsebene bestehenden Rechtsrahmen ist nicht geregelt, wie die an einer GEG teilnehmenden Stellen Informationen austauschen und miteinander kommunizieren. Vielmehr gestalten diese Stellen den Austausch und die Kommunikation in gemeinsamer Absprache aus und orientieren sich dabei am konkreten Bedarf und den verfügbaren Mitteln. Für die Bekämpfung zunehmend komplexer und sich rasch wandelnder grenzüberschreitenden Kriminalität sind Geschwindigkeit, Zusammenarbeit und Effizienz entscheidend. Allerdings gibt es gegenwärtig kein System, das die GEG in ihrer Verwaltung unterstützt und eine effizientere Suche nach und die Erfassung von Beweismitteln sowie die Sicherung der zwischen den an einer GEG Beteiligten ausgetauschten Daten ermöglicht. Es fehlen offensichtlich spezielle, sichere und wirksame Kanäle, auf die alle an einer GEG Beteiligten zurückgreifen und über die sie in kurzer Zeit große Mengen an Informationen und Beweismitteln austauschen oder sicher und wirksam kommunizieren können. Auch gibt es kein System, das entweder die GEG in ihrer Verwaltung, einschließlich einer besseren Rückverfolgbarkeit der Beweismittel, die im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen der nationalen Gerichte zwischen den an einer GEG Beteiligten ausgetauscht werden, oder die Planung und Koordinierung eines GEG-Einsatzes unterstützt.