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In Anordnungen, durch die der Anbieter eines Online-Marktplatzes auch dazu verpflichtet wird, von seiner Online-Schnittstelle alle identischen Inhalte, die sich auf das Angebot eines in der Anordnung genannten gefährlichen Produkts beziehen, zu entfernen, sollten auf der Grundlage der von den Händlern angezeigten Informationen die Elemente benannt werden, die identische Angebote ausmachen und es dem Anbieter eines Online-Marktplatzes ermöglichen, identische Angebote zu entfernen, soweit der Anbieter eines Online-Marktplatzes nicht dazu verpflichtet ist, eine unabhängige Bewertung dieser Inhalte vorzunehmen.
In Anordnungen gemäß Absatz 4 kann vom Anbieter eines Online-Marktplatzes verlangt werden, für den vorgeschriebenen Zeitraum alle identischen Inhalte, die sich…
eine Anordnung, die die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure verpflichtet, die bereits in Verkehr gebrachten oder auf dem Unionsmarkt…
Die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen sollten nicht auf eine allgemeine Pflicht hinauslaufen, die…
Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer…
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der…
Wenn das Schnellwarnsystem Safety Gate keine präzise URL-Adresse (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der Inhalte, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.