Erwägungsgrund 14 32025R2509
Die Nutzung digitaler Technologien hat zur Folge, dass von Spielzeugen neue Gefahren ausgehen. Funkspielzeuge müssen die wesentlichen Anforderungen für den Schutz der Privatsphäre erfüllen, und vernetzte Spielzeuge müssen über Sicherheitsvorrichtungen in Bezug auf die Cybersicherheit und den Schutz vor Betrug gemäß der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verfügen. Spielzeuge mit digitalen Elementen müssen der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Spielzeuge, bei denen künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt, müssen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Daher sollten mit der vorliegenden Verordnung keine besonderen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die Cybersicherheit, den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre oder andere, vom Einsatz künstlicher Intelligenz in Spielzeugen ausgehende Gefahren festgelegt werden.