Erwägungsgrund 7 32024R1038
Um ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, Höchstgehalte für das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Lebensmitteln unter Berücksichtigung der jüngsten Vorkommensdaten festzulegen. Da jedoch nur sehr wenige Daten über das Vorkommen der modifizierten Formen von T-2- und HT-2-Toxinen vorliegen und keine Routinemethode für deren Analyse verfügbar ist, werden die Höchstgehalte zu diesem Zeitpunkt nur für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 festgelegt.