Erwägungsgrund 3 32024R1106
Ebenso sollte die Definition der Insider-Informationen geändert werden, um sie an jene in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anzugleichen. Betreffen Insider-Informationen insbesondere einen Vorgang, der aus mehreren Schritten besteht, können alle Schritte des Vorgangs wie auch der gesamte Vorgang als Insider-Informationen gelten. Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang könnte für sich genommen eine Reihe bestimmter Umstände oder ein bestimmtes Ereignis darstellen, die gegeben sind bzw. das eingetreten ist oder bezüglich derer bzw. dessen auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der zum relevanten Zeitpunkt vorhandenen Faktoren eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie bzw. es entstehen bzw. eintritt. Dies sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass der Umfang der Auswirkungen dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Preise der betreffenden Energiegroßhandelsprodukte berücksichtigt werden muss. Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang sollte als Insiderinformation angesehen werden, wenn er für sich genommen den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für Insider-Informationen entspricht.