Erwägungsgrund 2 32024R1106
Finanzinstrumente, einschließlich Energiederivate, die auf den Energiegroßhandelsmärkten gehandelt werden, gewinnen zunehmend an Bedeutung. Angesichts der immer engeren Wechselbeziehungen zwischen den Finanzmärkten und den Energiegroßhandelsmärkten sollte die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 besser an die Finanzmarktvorschriften der Union wie die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates angepasst werden, auch in Bezug auf die Definitionen von Marktmanipulation und Insider-Informationen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegte Definition der Marktmanipulation sollte daher angepasst werden, um sie an Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anzugleichen. Die Definition der Marktmanipulation in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sollte geändert werden, damit sie nicht nur den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen, das Ändern oder den Widerruf eines Handelsauftrags, sondern auch jede andere Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten erfasst, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte, den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder beeinflussen könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten. Diesbezüglich sollte im Hinblick auf die Angleichung an die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der Begriff „jede andere Handlung“ in Verbindung mit Energiegroßhandelsprodukten unter anderem Verhaltensweisen wie „Quote Stuffing“, „Painting the tape“ oder „Momentum Ignition“ umfassen.