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Alle von der Agentur im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse sollten der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen, einschließlich der Beschlüsse, mit denen die Agentur Zwangsgelder verhängt hat. Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Überprüfung von Beschlüssen, die die zuständigen nationalen Behörden gemäß dieser Verordnung erlassen haben, wie etwa Genehmigungen durch nationale Justizbehörden oder nationale Gerichte im Rahmen der von der Agentur durchgeführten Vor-Ort-Inspektionen oder Behauptungen von Unregelmäßigkeiten im Rahmen nationaler Vorschriften über die Durchsetzung von Zwangsgeldern.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zu unbeschränkter Überprüfung von Beschlüssen der Behörde, mit denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld…
Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission unterliegen gemäß dem AEUV der Prüfung durch den Gerichtshof. Gemäß Artikel 261…
Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß dieser Verordnung sollten im Einklang mit Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise…
Folgender Artikel wird eingefügt: Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte…
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte der Kommission unterliegen im Einklang mit Artikel 263 AEUV der Überwachung durch den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.