Erwägungsgrund 41 32024R3005
Um mehr Klarheit zu schaffen und das Vertrauen in Bezug auf die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern zu stärken, müssen Anforderungen für die laufende Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern in der Union festgelegt werden. Aufgrund der erheblichen Ähnlichkeiten zwischen den Tätigkeiten von Ratingagenturen und jenen von ESG-Rating-Anbietern, der damit verbundenen engen Ausrichtung der zentralen Aspekte des Rechtsrahmens für ESG-Rating-Anbieter an dem für Ratingagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates geltenden Rechtsrahmen und zur Gewährleistung einer harmonisierten Anwendung dieser Verordnung und einer einheitlichen Aufsicht wird es — angesichts des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gefassten Beschlusses, die ESMA mit der Aufsicht zu betrauen, — als empfehlenswert erachtet, die ESMA mit der Beaufsichtigung der ESG-Ratinganbieter zu betrauen. Die Tatsache, dass diese Verordnung die ESMA mit der Beaufsichtigung betraut, stellt keinen Präzedenzfall dar und sollte nicht als Begründung einer Praxis oder Politik für die Zuweisung von Aufsichtsbefugnissen im Finanzdienstleistungssektor ausgelegt werden.