Erwägungsgrund 34 32023R2411
Die Union führt Verhandlungen über internationale Übereinkünfte, auch solche zum Schutz geografischer Angaben, mit ihren Handelspartnern. Der Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in der Union kann auch auf solchen Übereinkünften beruhen, ungeachtet der internationalen Eintragungen nach der Genfer Akte und des Eintragungssystems nach der vorliegenden Verordnung. Geografische Angaben, die in der Union entweder durch die internationalen Eintragungen nach der Genfer Akte oder durch die internationalen Übereinkünfte mit den Handelspartnern der Union geschützt werden, sollten in das Unionsregister eingetragen werden können, um die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit zu erleichtern, die Transparenz zum Nutzen der Verbraucher zu erhöhen und insbesondere den Schutz und die Kontrolle der Verwendung dieser geografischen Angaben sicherzustellen. In solchen Fällen sollten die jeweiligen Namen als geschützte geografische Angaben in das Unionsregister eingetragen werden.