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Die Klassifizierung der Erzeugnisse mit geografischer Angabe erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur mit zwei, vier, sechs oder, wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, acht Stellen. Bezieht sich eine geografische Angabe auf Erzeugnisse aus mehr als einer Kategorie, so wird jeder Eintrag angegeben. Die Klassifizierung der Erzeugnisse erfolgt nur zu Eintragungs-, Statistik- und Aufzeichnungszwecken, insbesondere für die Zollbehörden. Die Klassifizierung dient nicht zur Feststellung vergleichbarer Erzeugnisse zum Zweck des Schutzes vor einer direkten und indirekten kommerziellen Verwendung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technische Darstellung der Klassifizierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und des Online-Zugriffs auf diese Klassifizierung festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission legt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Merkmale der Unionszeichen für geografische Angaben sowie die technischen Vorschriften…
Die Kommission richtet im Wege von Durchführungsrechtsakten ein öffentlich zugängliches Unionsregister geografischer Angaben ein und führt dieses Register, ohne…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Online-Präsentation der Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben…
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Form der Produktspezifikation festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.