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Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und Unternehmen stärken. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und den Binnenmarkt nicht zu beeinträchtigen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union und im elektronischen Handel eingetragene Namen verwenden und Erzeugnisse mit geografischer Angabe vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Angesichts der bei der Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gesammelten Erfahrungen besteht die Notwendigkeit, bestimmte rechtliche Probleme zu beheben, bestimmte Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren zu straffen.
Eine eingetragene geografische Angabe darf von jeder natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, die ein Erzeugnis vermarktet, das mit der…
Das in dieser Verordnung festgelegte System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse soll die Verbraucher in die Lage…
Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Wirtschaftsbeteiligten, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden…
Die für eingetragene geografische Angaben verwendeten Zeichen, Angaben und Abkürzungen und die Rechte der Union daran sollten sowohl in der Union als auch in…
Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass die Erzeuger in unterschiedlichen Situationen rasch und unkompliziert nachweisen…
Die unionsweite einheitliche Anerkennung und der unionsweite einheitliche Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.