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Zur Regelung der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist es angezeigt, die betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in einer Weise zu definieren, die dem internationalen Rechtsrahmen, insbesondere dem Übereinkommen über die Landwirtschaft der Welthandelsorganisation (WTO), Rechnung trägt und gleichzeitig den Geltungsbereich der in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt. Daher sollte auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegte Kombinierte Nomenklatur Bezug genommen werden. Somit sollten die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel die Erzeugnisse umfassen, die in den Geltungsbereich der Kapitel 1 bis 23 der Kombinierten Nomenklatur fallen, einschließlich der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.
Dieser Titel bezieht sich auf Für die Zwecke dieses Titels erfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich…
Die Einreihung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eingeführte Kombinierte Nomenklatur.…
Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren…
Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung zu tragen, wird in der Union zwischen…
Diese Verordnung sollte für alle in Anhang I des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)…
Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zeigen, dass geklärt werden muss, für welche Erzeugnisse diese Verordnung gilt. In…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.