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Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Wirtschaftsbeteiligten, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse den Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation entsprechen. Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System sollte zudem sicherstellen, dass Wirtschaftsbeteiligte, die die Vorschriften einhalten, einen Anspruch darauf haben, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden.
Eine eingetragene geografische Angabe darf von jeder natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, die ein Erzeugnis vermarktet, das mit der…
Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und…
Das in dieser Verordnung festgelegte System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse soll die Verbraucher in die Lage…
Die im Unionsregister eingetragenen geografischen Angaben sollten geschützt werden, damit ihre faire Verwendung sichergestellt ist und Praktiken unterbunden…
Die für eingetragene geografische Angaben verwendeten Zeichen, Angaben und Abkürzungen und die Rechte der Union daran sollten sowohl in der Union als auch in…
Da das in dieser Verordnung festgelegte Kontrollsystem einem öffentlich-privaten Ansatz folgt, sollten die Erzeuger selbst auch zum Schutz geografischer Angaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.