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Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen besteht der Zusammenhang zwischen den geografischen Verhältnissen und der besonderen Qualität oder den besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die überwiegend oder ausschließlich auf diese Verhältnisse zurückzuführen sind, in der Regel aus mehreren Elementen. Vorübergehende Änderungen, mit denen die Anforderung, einen Mindestanteil von 50 % der Futtermittel aus dem geografischen Gebiet zu beziehen, für eine befristete Dauer ausgesetzt wird, sollten nur angenommen werden, wenn sie den Zusammenhang nicht in sämtlichen Elementen betreffen, da er ansonsten gegenstandslos würde und die Vermarktung unter dem geschützten Namen von Erzeugnissen, die über keinerlei besondere Qualität oder besonderen Eigenschaften im Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verfügen, ermöglichen würde.
Mit einer vorübergehenden Änderung gemäß Artikel 24 Absatz 5 kann von Absatz 2 des vorliegenden Artikels abgewichen werden, bis die Möglichkeit, Futtermittel…
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des…
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und…
Die geografischen Verhältnisse einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse wirken sich wesentlich auf die Qualität und die Eigenschaften der…
Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe weisen einzigartige Merkmale auf, die mit ihrem geografischen Ursprung…
Der Name eines Erzeugnisses sollte für den Schutz als geografische Angabe in Frage kommen, wenn das Erzeugnis drei kumulativen Anforderungen entspricht: Es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.