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Die Regelung für fakultative Qualitätsangaben wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführt. Sie bezieht sich auf besondere horizontale Merkmale einer oder mehrerer Erzeugniskategorie(n), Bewirtschaftungsmethoden oder Verarbeitungsmerkmale, die bestimmte Gebiete betreffen. Die fakultative Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ erfüllte die für fakultative Qualitätsangaben festgelegten Bedingungen und wurde mit der genannten Verordnung eingeführt. Mit dieser Angabe wurde den Erzeugern in Berggebieten ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, um ihre Erzeugnisse besser zu vermarkten und das Risiko zu verringern, dass bei den Verbrauchern Verwirrung darüber entsteht, ob die vermarkteten Erzeugnisse tatsächlich aus Berggebieten stammen. Die Möglichkeit für Erzeuger, fakultative Qualitätsangaben zu verwenden, sollte beibehalten werden, da die Regelung noch nicht ihr volles Potenzial in den Mitgliedstaaten entfaltet hat.
Es wird eine Regelung für fakultative Qualitätsangaben eingeführt, mit der es den Erzeugern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert werden soll, die…
Um den natürlichen Beschränkungen Rechnung zu tragen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in Berggebieten unterliegt, wird der Kommission die Befugnis…
Die nach Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen erfolgen als Bestandteil der amtlichen Kontrolle derjenigen Lebensmittel,…
Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, des Stands von Wissenschaft und Technik, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen…
Die fakultativen Qualitätsangaben erstrecken sich auf solche im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
Zusätzlich zu den Vermarktungsnormen sollten fakultative Qualitätsangaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Begriffe, die Erzeugnis- bzw. Anbau- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.