Erwägungsgrund 81 32024R1143
Es sollte ein geeigneter Mechanismus vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der nationale Schutz geografischer Angaben, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, sondern in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, reibungslos beendet wird. Gleichzeitig sollte die Eintragung dieser geografischen Angaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung erleichtert werden, indem sie von der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens ausgenommen werden. Sofern diese geografischen Angaben im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen sind, muss ferner sichergestellt werden, dass sie im Rahmen der Genfer Akte eingetragen werden können, ohne ihre Prioritätsrechte zu verlieren.