Erwägungsgrund 78 32024R1143
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Eintragung eines Namens, wenn kein zulässiger Einspruch vorliegt oder wenn, im Falle des Vorliegens eines zulässigen Einspruchs, eine Einigung über geografische Angaben oder garantiert traditionelle Spezialitäten erzielt wurde, sowie erforderlichenfalls Änderung der veröffentlichten Angaben, sofern es sich dabei nicht um wesentliche Änderungen handelt; Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der geografischen Angaben und eines elektronischen Registers der garantiert traditionellen Spezialitäten; Gewährung eines Übergangszeitraums für die Verwendung geografischer Angaben nach Erhebung eines Einspruchs im nationalen Verfahren; und Festlegung der Instrumente, mit denen die Namen und Anschriften der für garantiert traditionelle Spezialitäten zuständigen Behörden und beauftragten Stellen öffentlich zugänglich gemacht werden.