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Es sollte ein geeigneter Mechanismus vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der nationale Schutz geografischer Angaben, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, sondern in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, reibungslos beendet wird. Gleichzeitig sollte die Eintragung dieser geografischen Angaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung erleichtert werden, indem sie von der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens ausgenommen werden. Sofern diese geografischen Angaben im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen sind, muss ferner sichergestellt werden, dass sie im Rahmen der Genfer Akte eingetragen werden können, ohne ihre Prioritätsrechte zu verlieren.
Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Mitgliedschaft der Union im besonderen Verband zu gewährleisten, sollten der Kommission…
Die einschlägigen Verfahren zum Schutz von geografischen Angaben gemäß dem Abkommen sollten festgelegt werden.
Der derzeitige Schutz geografischer Angaben auf nationaler Ebene beruht auf verschiedenen Regulierungsansätzen. Das Bestehen von zwei parallelen Systemen auf…
Die Durchsetzung des Schutzes von geografischen Angaben mit Ursprung in dritten Vertragsparteien, die im internationalen Register eingetragen sind, durch die…
Die einschlägigen Verfahren zum Schutz von geografischen Angaben gemäß dem Abkommen sollten festgelegt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.