Erwägungsgrund 18 32023R2411
KKMU verfügen häufig nur über begrenzte Ressourcen für die Bewältigung von Verwaltungsaufgaben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem der Antragsteller stammt, sollte sich bemühen, auf Antrag des Antragstellers bei der Erstellung des in dieser Verordnung vorgesehenen einzigen Dokuments entsprechend ihrer Verwaltungspraxis behilflich zu sein. Beschließt ein Mitgliedstaat, das in dieser Verordnung vorgesehene direkte Eintragungsverfahren (im Folgenden „direktes Eintragungsverfahren“) anzuwenden, so sollte sich das Amt in enger Zusammenarbeit mit der zentralen Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats bemühen, beim einzigen Dokument Unterstützung zu leisten. Jede von den Behörden oder dem Amt geleistete Unterstützung sollte nicht den Umstand berühren, dass der Antragsteller für das einzige Dokument verantwortlich bleibt.