Erwägungsgrund 36 32024R1157
Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden die ihnen übermittelten Dokumente über die Verbringung von Abfällen ordnungsgemäß bearbeiten können, muss der Notifizierende verpflichtet werden, eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente in einer für diese Behörden annehmbaren Sprache auf deren Verlangen vorzulegen. Um die Schaffung unnötigen Verwaltungsaufwands zu vermeiden, sollte das elektronische System für den Austausch von Informationen über Verbringungen von Abfällen eine Funktion umfassen, die Höflichkeitsübersetzungen der über dieses System übermittelten einschlägigen Dokumente ermöglicht.