Erwägungsgrund 54 32024R1157
In Anbetracht des Rechts jeder Vertragspartei des Basler Übereinkommens, gemäß dessen Artikel 4 Absatz 1 die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von in Anlage II jenes Übereinkommens aufgeführten Abfällen zu verbieten, sollten Einfuhren von Abfällen in die Union zur Beseitigung gestattet werden, wenn der Ausfuhrstaat Vertragspartei jenes Übereinkommens ist. Einfuhren von Abfällen in die Union zur Verwertung sollten gestattet werden, wenn der Ausfuhrstaat ein Staat ist, für den der OECD-Beschluss gilt, oder Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. In anderen Fällen sollten Einfuhren nur gestattet sein, wenn der Ausfuhrstaat an eine bilaterale oder multilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gebunden ist, die mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar ist und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens im Einklang steht, außer wenn dies während Krisensituationen, friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze oder Krieg nicht möglich ist.