Erwägungsgrund 70 32024R1157
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick darauf übertragen werden, eine einfache, risikobasierte und harmonisierte Methode zur Berechnung der Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung zu erlassen, detaillierte Kriterien für die technische Machbarkeit und die wirtschaftliche Tragfähigkeit festzulegen, für bestimmte Arten von Waren bei der grenzüberschreitenden Verbringung die Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen klarzustellen, eine Entsprechungstabelle zu erlassen, in der die Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und den Einträgen für Abfälle gemäß den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und V der vorliegenden Verordnung angegeben sind, und die für Verbringungen von Abfällen während Krisensituationen oder friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze erforderlichen Informationen klarzustellen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.