Erwägungsgrund 71 32024R1157
Mit der Verordnung (EU) 2020/1056 wird ein Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dem Transport von Gütern im Gebiet der Union geschaffen, wobei die Bestimmungen der genannten Verordnung Teile der vorliegenden Verordnung abdecken. Damit die Kohärenz zwischen den Instrumenten sichergestellt ist, muss die Verordnung (EU) 2020/1056 geändert werden. Um zu verhindern, dass es vor dem Geltungsbeginn des verbindlichen elektronischen Datenaustauschs gemäß der vorliegenden Verordnung keine Durchführungsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 in Bezug auf die Festlegung von, den Zugang zu und die Verarbeitung in elektronischem Format von Informationsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung gibt, sollte die Änderung der Verordnung (EU) 2020/1056 rückwirkend ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gelten.