Erwägungsgrund 64 32024R1157
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission anhand der dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der Grundlage eines separaten Fragebogens über die Durchführung dieser Verordnung unterrichten. Zweck dieser Berichterstattung sollte es sein, Trends in Bezug auf Verbringungen von Abfällen und Daten zu analysieren, die für die Bekämpfung illegaler Verbringungen relevant sind, z. B. Daten über illegale Verbringungen und über Kontrollen. Die Kommission sollte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung erstellen, dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sowie andere Informationen, insbesondere aus Ad-hoc-Berichten der Kommission und der Europäischen Umweltagentur über Verbringungen von Kunststoffabfällen und anderen spezifischen Abfallströmen, die Anlass zur Besorgnis geben, zugrunde liegen. Die Systeme für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten sollten so konzipiert sein, dass Daten für die Zwecke dieser Berichte aus dem System entnommen werden können.