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Ab dem 21. Mai 2026 müssen Dokumente und Informationen gemäß Artikel 27 wie in den einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung festgelegt auf elektronischem Wege übermittelt werden. Bei Verbringungen, an denen Drittstaaten beteiligt sind (gemäß den Titeln IV, V und VI) und für die Dokumente in Papierform verwendet werden können, bleiben die papiergestützten Verfahren gültig, sofern kein Zugang zu den in Artikel 27 genannten Systemen möglich ist. Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann für allgemeine Leitlinien zum Ausfüllen des Notifizierungs- und des Begleitformulars konsultiert werden, insbesondere wenn Dokumente in Papierform ausgefüllt werden, sofern dies noch relevant ist.
Nachdem die betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung erteilt haben, füllen alle beteiligten Unternehmen das…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in…
Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei…
hat der Notifizierende das Begleitformular an den entsprechenden Stellen gemäß Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen und zu unterzeichnen…
ein Dokument mit den in Anhang IX genannten Informationen wird bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in elektronischer Form hinterlegt und…
Für die elektronische Mitführung, Ausfüllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bezüglich Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.