Erwägungsgrund 16 32006R1013
Angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ist es erforderlich, im Interesse der Effizienz vorzuschreiben, dass Notifizierungen über die zuständige Behörde am Versandort abzuwickeln sind.