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Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche wie auch private Wirtschaftsteilnehmer, die an Verbringungen zu Anlagen beteiligt sind, welche als Anlagen mit „Vorabzustimmung“ anerkannt werden, ist es notwendig, die Bedingungen festzulegen, unter denen der Status der „Vorabzustimmung“ gewährt werden kann, deren gegenseitige Anerkennung durch alle Mitgliedstaaten sicherzustellen und die Anforderungen für die Verbringung von Abfällen zu diesen Anlagen zu harmonisieren.
Hat die in Absatz 1 genannte juristische oder natürliche Person alle in Absatz 2 genannten Informationen bereitgestellt, so genehmigt die zuständige Behörde den…
die geplante Verbringung und Beseitigung steht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur öffentlichen Ordnung, zur öffentlichen…
eine Begrenzung eingehender Verbringungen von Abfällen, die für andere Verwertungsverfahren als das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt…
Es muss festgelegt werden, aus welchen Gründen die Mitgliedstaaten Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben können. Bei…
Im Fall von Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB…
Bei Verbringungen von in Anhang III, IIIA oder IIIB dieser Verordnung aufgeführten Abfällen, die für Verwertungsverfahren bestimmt sind, ist es angezeigt, ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.