Erwägungsgrund 8 32024R1157
Die Union hat dem Sekretariat des Basler Übereinkommens im Oktober 2020 gemäß Artikel 11 jenes Übereinkommens eine Notifizierung übermittelt, die Verbringungen von Abfällen innerhalb der Union betrifft. Im Einklang mit jenem Artikel kann die Union daher spezifische Vorschriften für Verbringungen von Abfällen innerhalb der EU festlegen, die nicht weniger umweltgerecht sind als die im Basler Übereinkommen vorgesehenen.