Erwägungsgrund 31 32024R1157
Die zuständigen Behörden in Drittstaaten sollten die Informationen und Dokumente, die zur Erfüllung der Verfahrensvorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, auf elektronischem Wege über das auf Unionsebene betriebene System erstellen und austauschen können, sofern sie dies wünschen und sie die Anforderungen für den Austausch von Daten über dieses System erfüllen.