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Zum Schutz der Umwelt in den betroffenen Staaten muss der Geltungsbereich des gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots von Ausfuhren von Abfällen aus der Union, die zur Beseitigung in einem Drittstaat bestimmt sind, der nicht der EFTA angehört, klargestellt werden.
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens…
Das Ausfuhrverbot in Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler…
Werden Abfälle aus der Union in einen EFTA-Staat ausgeführt, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, und sind diese Abfälle zur Beseitigung in diesem…
Der Geltungsbereich des zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr aus der Gemeinschaft von…
Zum Schutz der Umwelt in den betroffenen Staaten muss der Geltungsbereich des gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots von Ausfuhren gefährlicher…
Auch der Geltungsbereich des ebenfalls zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.