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In den besonderen Fällen von Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten sollten besondere Bestimmungen für das Verfahren der Zustimmung durch Drittstaaten gelten. Ferner müssen besondere Bestimmungen über die Verfahren für die Durchfuhr von Abfällen durch die Union aus und in Drittstaaten erlassen werden.
Werden zur Beseitigung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus und in Drittstaaten verbracht, so gilt Artikel 51 entsprechend, mit den nachstehenden…
Bei einer Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten gelten die Artikel 4 bis…
Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige…
Werden zur Verwertung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus einem und in einen Staat verbracht, für den der OECD-Beschluss gilt, so gilt Artikel 53…
Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Union, einschließlich einer Verbringung zwischen Orten im selben Mitgliedstaat, mit…
Verbringungen von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, sollte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.