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Aus Umweltgründen und angesichts des besonderen Status der Antarktis sollte die Ausfuhr von Abfällen in dieses Gebiet mit dieser Verordnung ausdrücklich verboten werden.
Ausfuhren von Abfällen aus der Union in die Antarktis sind verboten.
Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.
Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.
Die Entstehung und Entsorgung von Abfällen in der Antarktis sind soweit wie möglich zu vermeiden.
Alle aus der Antarktis zu entfernenden oder anderweitig zu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in die Umwelt gelangen können.
In der Antarktis erzeugte flüssige Haushaltsabfälle oder andere flüssige, nicht in § 22 Abs. 1 aufgezählte Abfälle, sind soweit wie möglich aus der Antarktis zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.