Erwägungsgrund 3 32024R1205
Am 13. Dezember 2021 hat der Rat die Verordnung (EU) 2021/2201 angenommen, um den Beschluss (GASP) 2021/2208 umzusetzen, mit dem der Beschluss (GASP) 2017/1775 geändert und ein spezifischer Rahmen geschaffen wurde, der autonome restriktive Maßnahmen der Union gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität in Mali oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind.