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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens elf Monate nach Ende des Berichtsjahres auf elektronischem Wege in einem Format, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, einen Bericht mit allen in Artikel 6 genannten Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommissionsdienststellen nehmen mit Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten innerhalb eines Monats nach Abschluss der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 in das Portal auf.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Umweltagentur jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 und die Daten gemäß Artikel 22c Absatz…
Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ab dem 1. Januar 2016 jährlich folgende Daten:
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.