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Als Rahmen für den Dialog im Vorfeld der Übermittlung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollte die Kommission den Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP oder deren öffentliches Defizit 3 % des BIP überschreitet, wie in Artikel 126 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit dem dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (im Folgenden „Protokoll (Nr. 12)“) festgelegt, einen Referenzpfad übermitteln, der einen Anpassungszeitraum von vier Jahren mit einer etwaigen Verlängerung um höchstens drei Jahre abdeckt. Dieser Pfad sollte risikobasiert und länderspezifisch sein sowie auf der Schuldentragfähigkeit beruhen, um einen stärker zukunftsorientierten Ansatz zu gewährleisten, der sowohl für aktuelle als auch künftige Herausforderungen geeignet ist.
Überschreitet der öffentliche Schuldenstand eines Mitgliedstaats 60 % des BIP oder überschreitet sein öffentliches Defizit 3 % des BIP, so übermittelt die…
„Referenzpfad“ den von der Kommission übermittelten mehrjährigen Pfad für die Nettoausgaben, der als Rahmen für die Dialoge mit den Mitgliedstaaten dient, deren…
Um zu beurteilen, ob am Ende des vier- oder fünfjährigen Umsetzungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans weitere…
Der Referenzpfad sollte sicherstellen, dass der öffentliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so…
Risikobasierte Anforderungen an den Referenzpfad dürften ausreichen, um die öffentlichen Defizite deutlich unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu senken. Um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.